Die fristlose Kündigung einer schwerbehinderten und seit rund 10 Jahren beschäftigten Arbeitnehmerin wegen eines 10minütigen Arbeitszeitbetrugs kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.
Dies entschied das LAG Hamm im Fall einer Raumpflegerin, die während ihrer Arbeitszeit unausgestempelt ein gegenüber ihrer Arbeitsstätte liegendes Café besuchte.
Dabei stellt die Kammer bei ihrer Entscheidung auch auf das „Nachtatverhalten“ der Klägerin ab, die ihr Handeln bei Konfrontation damit zunächst abgestritten hatte.
– LAG Hamm v. 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22