Den Arbeitgeber auf Social Media sprachlich in die Nähe von „Lügen“ oder „politischen Kündigungen“ zu bringen, ist zwar an sich geeignet, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken – doch der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG wohnt ein Element des Dafürhaltens inne.

Vorsicht ist auch beim eigenen Vortrag geboten: „Die Beklagte weist darauf hin, dass sie ein international agierender Konzern ist. Infolge dieser Größe des Konzerns fällt die Meinungsäußerung des Klägers, möge sie auch in einem scharfen Ton gestaltet sein, nicht schwerwiegend ins Gewicht.“

LAG Sachsen v. 17.03.2023 – 4 Sa 78/22