Wenn Arbeit auf Abruf vereinbart ist, die wöchentliche Arbeitszeit aber nicht festgelegt ist, gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG als vereinbart.

Sofern sich auf eine Abweichung davon im Wege ergänzender Vertragsauslegung berufen wird, muss sich die gesetzliche Regelung als nicht sachgerecht erweisen und müssen zudem objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt hätten.

BAG v. 18.10.2023 – 5 AZR 22/23