Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach bei fehlender Einigung über die Ziele einer Zielvereinbarung automatisch ein Recht des Arbeitgebers zur Vorgabe der Ziele im Wege einseitiger Zielvorgabe erfolgt, ist mit Blick auf die Vorgaben des AGB-Rechts eine unwirksame, da intransparente Regelung.
Für den Arbeitnehmer muss genau erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel möglich ist.
Im vorliegenden Fall fehlte die erforderliche Bestimmung von rechtlichen Voraussetzungen dafür, wann die Ziele zwischen den Parteien als „nicht vereinbart“ gelten sollen.
Die Folge: Es sind allein die für die Zielvereinbarungen geltenden Grundsätze über deren Durchführung und scheitern anzuwenden.
– LAG Hamburg v. 16.01.2023 – 5 Sa 14/22