In richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1, 3 BUrlG erlischt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von 15 Monaten, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig war.
Ausnahmsweise kann auch bei unterjährigem Krankheitseintritt der Urlaub verfallen, wenn der frühe Zeitpunkt im Kalenderjahr es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu nehmen.
– BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 107/20