Während Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis nicht nach drei Jahren verjähren, sofern der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, unterliegen Urlaubsabgeltungsansprüche auch ohne entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers weiterhin der Verjährung.

– BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20