Die Schriftform des § 623 BGB ist unabdingbar, auch im Rahmen eines Prozessvergleichs für die Erklärung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den vergleichsweisen Regelungen.
Die auf den Vergleich folgende Erklärung des Prozessbevollmächtigten per beA ist, obgleich mit qualifizierter Signatur versehen, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform erfolgt und kann diese auch nicht ersetzen.
– LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 09.05.2023 – 2 Sa 146/22