Die Verlängerungsfunktion des § 15 Abs. 6 TzBfG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiter seine vertragsgemäße Arbeitsleistung erbringt.

Die Erfüllung von Nebenpflichten durch den Arbeitgeber (hier Urlaubsgewährung und Mitteilung über Versteuerung des Dienstwagens) ist nicht mit einer bewussten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen.

– (BAG v. 09.02.2023 – 7 AZR 266/22)