Ein fristgemäß eingegangenes Einwurf-Einschreiben gilt aufgrund des Anscheinsbeweises als beim Empfänger zugegangen, sofern es der gegnerischen Partei nicht möglich ist, dies zu widerlegen. Voraussetzung für das Vorliegen des Anscheinsbeweises ist hierbei die Übersendung der Kündigungsschrift durch Einwurf-Einschreiben und die Vorlage dieses Einlieferungsbelegs sowie des ordnungsgemäß, durch den Postboten unterzeichneten, Auslieferungsbelegs.
– Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 18.01.2022 – 1 Sa 159/21