Für den Fall der mehrfachen Arbeitsunfähigkeit, aufgrund derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) begrenzt § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch.
In diesen Fällen gilt eine abgestufte Beweislast:
Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht, soweit sich dies nicht aus der AU-Bescheinigung ergibt. Dies geschieht regelmäßig mit einer ärztlichen Bescheinigung.
Hiergegen kann der Arbeitgeber kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis antreten und Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe eine Fortsetzungserkrankung bestanden.
– BAG vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22