Ein Arbeitnehmer, der infolge von Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit erleidet und dementsprechend an der Ausführung seiner Arbeit verhindert ist, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, jedoch höchstens für sechs Wochen.

Voraussetzung hierfür ist, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit trifft sowie die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz. 2 EFZG.

Die durch einen Arzt ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und damit essentielle Beweismittel für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wonach auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ausspruch der Kündigung und Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu einer Erschütterung des Beweiswertes führen kann.