Verkehrszivilrecht

Statistik
Pro Jahr ereignen sich in Deutschland ca. 2,3 Mio. polizeilich erfasste Straßenverkehrsunfälle, davon ca. 400.000 mit Personenschaden. Die übrigen Sachschadensunfälle liegen bei ca. 1,8 Mio. Aus diesen Zahlen ist unschwer zu erkennen, dass das Verkehrsunfallschadenrecht im Bereich der juristischen Praxis ein breites Betätigungsfeld bietet.

Schadensmanagement
Nach jedem Unfall stellt sich für die Beteiligten die Frage ob und ggf. welche Ansprüche ihnen als Geschädigte zustehen. Dabei ist immer häufiger festzustellen, dass die Haftpflichtversicherer der Schädiger aktiv an die Geschädigten herantreten und eine zügige Regulierung der Ansprüche in Aussicht stellen. Ein schlecht oder überhaupt nicht über seine Rechte informierter Geschädigter ist dabei nahezu jedem Angebot der Versicherung ausgeliefert, die scheinbar selbstlos den Geschädigten über seine rechtlichen Möglichkeiten unterrichtet. Oft lockt auch ein bereit liegender Scheck zur vermeintlich schnellen und lukrativen Schadenabwicklung.

Rechtsanwaltsgebühren
Damit Sie tatsächlich erhalten was Ihnen von Rechtswegen zusteht, sind wir gerne bereit Sie anwaltlich bei der Abwicklung der Ansprüche zu unterstützen. Dass Sie sich bei der Schadensregulierung von einem Rechtsanwalt qualifiziert beraten und vertreten lassen dürfen, und zwar auf Kosten des Schädigers, ist in den allermeisten Fällen unstreitig.

Rechtsschutzversicherung
Um eine häufig gestellte Frage vorneweg zu beantworten:
Der Geschädigte ist nicht in jedem Falle zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten auf eine Rechtsschutzversicherung angewiesen. Eine derartige Versicherung kommt regelmäßig dann zum Tragen, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bzw. nicht in voller Höhe in die Regulierung eintritt. Bei Beschreitung des Gerichtsweges übernimmt der Rechtsschutzversicherer, soweit ausreichende Erfolgsaussichten bestehen, grundsätzlich Gerichtskosten sowie Auslagen für Zeugen und Sachverständige; im Falle des Unterliegens auch die außergerichtlichen Kosten der gegnerischen Partei.

Unfallgegner
Manchmal besteht die erste Hürde in der Schadenabwicklung bereits in der Ermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers. So zum Beispiel bei Unfällen, bei denen lediglich das Kennzeichen des Schädigerfahrzeuges festgestellt werden kann oder bei Unfällen in Deutschland mit ausländischer Beteiligung oder bei Unfällen im Ausland. Hier gehört es in unserer Kanzlei zur Mandatsbearbeitung, dass unter Aufnahme der Korrespondenz mit Kfz-Zulassungsstellen, dem Zentralruf der Autoversicherer, dem Verband der Schadensversicherer sowie der etwaig mit der Verkehrsunfallaufnahme betrauten Polizeiinspektion, die entsprechenden Feststellungen getroffen werden können.

Sachverständigengutachten
Die Bezifferung des Fahrzeugschadens sollte, wenn es die Schadenshöhe im Einklang mit der Rechtsprechung zulässt, von einem vom Geschädigten frei zu bestimmenden, geeigneten und qualifizierten Sachverständigen vorgenommen werden. Die Sachverständigengebühren werden regelmäßig vom Haftpflichtversicherer des Schädigers übernommen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Die „Bagatellgrenze“ ist nicht durch einen starren Betrag dokumentiert, dürfte jedoch nach der derzeitigen Rechtsprechung bei einer Schadenssumme von 750,00 EURO bis 1.000,00 EURO überschritten sein. Auch hier kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, in Zweifelsfällen sollte der Beauftragung ein anwaltliches Beratungsgespräch vorausgehen. Bei Unterschreiten der Bagatellgrenze wird regelmäßig mit Kostenvoranschlägen zu arbeiten sein.

Anspruchsumfang
Mit der Regulierung des Fahrzeugschadens, der Sachverständigengebühren und manchmal auch einer Auslagenpauschale ist in vielen Fällen das „freiwillige Angebot“ der Haftpflichtversicherer erschöpft.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Haftpflichtversicherer zum Teil bereits beim Fahrzeugschaden (Fahrzeugverbringung zur Lackiererei; Entsorgungskosten; Ersatzteilaufschlag und Stundenvergütungen) sowie beim Sachverständigengutachten (zweier Fotosatz; Höhe des Honorars) Kürzungen vornehmen, stehen oft auch weitere Schadenspositionen wie Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Kreditkosten usw. in Streit.
Erleidet ein Unfallbeteiligter einen Personenschaden gilt es unter anderem ggf. Ansprüche auf Schmerzensgeld, Heilungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden usw. zu regeln.

Fazit
Der juristische Laie, der sich einem juristisch geschulten Sachbearbeiter auf Seiten der Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber sieht, dürfte regelmäßig überfordert sein die ihm vom Gesetzgeber zugestanden Rechte zu wahren.

Wir sehen es als unsere Aufgabe unter Verfolgung der aktuellen Rechtsprechung dem Mandanten bereits in der außergerichtlichen Schadenabwicklung, durch fundierte Argumentation gegenüber dem Haftpflichtversicherer, schnellst möglich zu seinem ihm von Gesetzes wegen zustehenden Ansprüchen zu verhelfen. Sollte die Gegenseite eine andere Rechtsauffassung vertreten, setzen wir uns selbstverständlich auch bei Gericht mit Nachdruck für die Interessen unserer Mandanten ein.